Schuleingangsbereich/ Vorschule

Die Grundstufe 1, der sogenannte Schuleingangsbereich, umfasst die Vorschulstufe und die 1. und 2. Schulstufe (§ 11  Abs. 2 SchOG).


Die sogenannte Schuleingangsphase bezeichnet die ersten vier bis sechs Schulwochen in den ersten Klassen. In diesen Wochen machen die Schulanfänger meist ihre ersten Begegnungen mit Schriftsprache. Anhand von Bilderbüchern, Sprachspielen, Reimen und Liedern werden das Sprachgefühl und die „Phonologische Bewusstheit“ trainiert und gefördert.  Mit elementaren mathematischen Spielformen (Würfelspiele, Zählspiele,…) wird die Einsicht in mathematische Grundlagen geweckt.  Der Beginn der eigentlichen Buchstabenarbeit ist erst nach Ablauf der Schuleingangsphase geplant.
Sinn der Schuleingangsphase ist es, mathematische und/oder sprachliche Defizite möglichst rasch erkennen zu können. Gezielte Fördermaßnahmen können dann von Anfang an gesetzt werden.
Schulpflichtig gewordene Kinder, die nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen.
Ziel der Vorschulstufe ist es, den Kindern ein allmähliches Hineinwachsen in das Schulleben zu ermöglichen, um so späteren Misserfolgen vorzubeugen.

Kernfrage: Wann ist ein Kind schulreif ?

§ 6 Abs. 2 SchPflG:

Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der 1. Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung oder während des 1. Schuljahres Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter/die Schulleiterin zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist.

Dazu kann er/sie
– ein schulärztliches Gutachten einzuholen
– ein schulpsychologisches Gutachten einholen (wenn die Eltern dies verlangen, bzw. zustimmen)
– das Kind persönlich einladen

Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde  erster Instanz zulässig. Diese Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat den begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Innerhalb der Grundstufe 1 der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten 3 Schulstufen der Allgem. Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.
Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.
Diese Regelung stellt sicher, dass alle Kinder, die schulpflichtig sind, auch tatsächlich eine schulische Förderung erhalten.
Der Besuch der Vorschulstufe wird schulpflichtigen Kindern auf die Dauer der allgemeinen Schulpflicht angerechnet.

In der VS- Aschach werden Vorschulstufe und 1. Schulstufe gemeinsam geführt.
Die Vorschulkinder werden integrativ in der 1. Klasse unterrichtet. Dabei werden die Lerninhalte genau auf den Entwicklungsstand der Kinder abgestimmt. Sofern die Lerninhalte von Vorschulkindern und 1.Klasse vereinbar sind, werden diese leicht differenziert angeboten. Das Hauptaugenmerk in der Vorschulstufe wird auf die Schulung von motorischen Fähigkeiten, auf das Training der „Phonologischen Bewusstheit“ und auf intensive Sprachförderung gelegt.

Verbindliche Übungen in der Vorschulstufe
Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereiten auf Schreiben und Lesen, Mathematische Früherziehung, Sprachbegegnung, Verkehrserziehung, Künstlerische Gestaltung, Singen und Musizieren, Rhythmisch-Musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen